Veranstaltung: | Mitgliederversammlung des Ortsverbands Freising |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 4 Satzung |
Antragsteller*in: | Vorstand OV Freising (dort beschlossen am: 21.01.2021) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 18.03.2021, 21:30 |
A7: § 7 Der Vorstand
Text
Der Vorstand besteht aus
zwei Vorsitzenden, davon mindestens eine Frau
dem/der Kassierer*in
maximal drei Beisitzer*innen
einem/einer Vertreter*in der Grünen Jugend
Der Gesamtvorstand muss mit mindestens 50 % Frauen besetzt sein. Sollte diese Mindestquote
nicht erreichbar sein, bleiben entsprechende Positionen unbesetzt.
Sollte sich kein/e Vertreter*in der Grünen Jugend zur Wahl stellen oder gewählt werden, kann
die Position zunächst unbesetzt bleiben.
Frei gebliebene oder frei gewordene Vorstandsposten können im Laufe der Amtszeit des übrigen
Vorstandes nachnominiert und durch geheime Abstimmung der Mitglieder gewählt werden. Dies
setzt eine ordentliche Einladung zur Mitgliederversammlung mit ausdrücklichem Hinweis auf die
anstehende Wahl voraus. Die Amtszeit neu gewählter Vorstandmitglieder endet mit der Amtszeit
des regulär gewählten Vorstandes.
Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer
Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer
Mitgliederversammlung (mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt
werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der
Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in
derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
Der Vorstand vertritt insgesamt den Ortsverband nach innen und außen gesamtverantwortlich,
wobei den Vorsitzenden als Hauptaufgaben die Vertretung der Partei in der Öffentlichkeit und
die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen zukommen. Der / die Kassierer*in trägt
die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung und für die finanziellen Abrechnungen.
Alle anderen Aufgaben können innerhalb des Vorstandes delegiert und von anderen
Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden.
Der Vorstand kann über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben für Einzelveranstaltungen oder
andere Gesamtmaßnahmen bis einschließlich € 2.000.- entscheiden. Darüber hinaus ist eine
Mitgliederversammlung zuständig. Einzelausgaben bis einschließlich € 100.- können von
einer/einem der beiden Vorsitzenden alleine entschieden werden.
Vorstandssitzungen sind grundsätzlich offen für alle Mitglieder, durch Beschluss des
Vorstandes auch im Einzelfall für Nichtmitglieder.
Wer in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei steht darf kein Vorstandsamt
ausüben.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Kommentare
Jürgen Maguhn:
Zeile 109/110: Für Entscheidungen über Einzelausgaben über € 2000,- ist die Mitgliederversammlung zuständig.
Max Betzenbichler:
Danke für Deinen Kommentar.
Das "s" ergänzen wir. Dein Satz zu den Einzelausgaben über 2000.- ist zwar inhaltlich keine Änderung, aber wir übernehmen Deinen Vorschlag.
Viele Grüße
Max
Heinz-Jürgen Karsch:
Max Betzenbichler:
vielen Dank für Deinen Kommentar.
Wir haben formuliert, dass der Gesamtvorstand mit mindestens 50% Frauen besetzt sein muss. Durch das "mindestens" wird es aus unserer Sicht eindeutig. So müssen es bei 7 Vorstandsmitgliedern mindestens 4 Frauen sein, bei 6 und 5 Vorstandsmitgliedern müssen es mindestens 3 Frauen sein, bei 3 Vorstandsmitgliedern müssen es mindestens 2 sein. Insofern belassen wir die gewählte Formulierung.
Viele Grüße
Max
Heinz-Jürgen Karsch: